Betriebsunterbrechungs
versicherung für
freiberuflich Tätige.
Die neue Betriebsunterbrechungsversicherung übernimmt bei einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung der freiberuflichen Tätigkeit durch Unfall oder Krankheit die weiterlaufenden betrieblichen und privaten Kosten. Bei Betriebsunterbrechungen bedingt durch Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall wird für die ersten 30 Tage des Ausfalls der Tagsatz verdoppelt.
Lassen Sie sich von den Vorteilen dieses Versicherungsproduktes überzeugen, dass in dieser Form exklusiv nur über unser Büro erhältlich ist:
- Prämienrückgewähr von 10% bei Schadenfreiheit über alle Versicherungssparten.
- Kein Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges innerhalb des erwirtschafteten Deckungsbeitrages.
- Keine Einschränkung der Entschädigungsleistung bei Beschäftigung eines Vertreters.
- Großzügige Starthilfe über alle Versicherungssparten. Minimale Kosten bei maximaler Leistung.
- Keine Leistungseinschränkung durch eine Haftungszeit.
- Keine automatische Erhöhung des Selbstbehaltes aus Altersgründen mehr.
- Psychische Erkrankungen sind automatisch eingeschlossen.
- Der generelle Kündigungsverzicht ist automatisch eingeschlossen.
- Berechnung des Selbstbehaltes bei verbundenen Schäden erfolgt nur beim Erstschaden.
- Mehrere verschiedene Selbstbehalt-Varianten möglich.
- Weltweite Geltung bei Personenschaden.
- Pauschalentschädigung – 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme pro Tag.
- Wir verzichten auf den Einwand einer Unterversicherung.
- Versicherungssumme innerhalb des Jahresdeckungsbeitrages frei wählbar.
- Versicherungsleistung bereits bei teilweiser Unterbrechung der Tätigkeit.
- Kein Selbstbehalt bei Elementarereignissen.
- Betriebsunterbrechungen durch das Covid 19-Virus gelten uneingeschränkt als versichert.
- Bei einem stationären Aufenthalt von zumindest 24 Stunden entfällt die Karenzfrist (gültig bei der Wahl einer Karenzfrist von 3 Tagen).
- Bei Ausfall aller Dienstnehmer werden bis zu 3 Tagsätzen geleistet.
- Kinderpflegeklausel: Bei Erkrankung oder einem Unfall eines Kindes bis zum 15. Lebensjahr werden bis zu 30 Tagsätze pro Versicherungsjahr geleistet, sofern die Erkrankung mit einem mindestens 24-stündigen Krankenhausaufenthalt verbunden ist. Bei einem Unfallereignis ist kein stationärer Aufenthalt erforderlich. Es kommt keine Karenzfrist zur Anwendung.